Auslegung einer Regelung in der Teilungserklärung
Auslegung einer Regelung in der Teilungserklärung hinsichtlich Instandsetzung der im Sondereigentum und im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen im Dach der Anlage; Bestimmen von Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteilen nach der Beschaffenheit, dem Zweck des Bauwerks oder aufgrund dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bzgl. Kostentragung (hier: z.B. Balkon, Loggia)
Eine Regelung in der Teilungserklärung, wonach Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkon, Loggia), auf dessen Kosten instandzuhalten und instandzusetzen sind, ist nächstliegend dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft (Fortführung von Senat, Urt. v. 16.11.2012 -V ZR 9/12 -, NJW 2013, 681).
BGH, Urt. v. 04.05.2018 –V ZR 163/17-